BücherAm 11. März 2012 stimmt das Schwei­zer­volk über ein Buch­preis­bin­dungs­ge­setz ab, über das sich vor allem aus­län­di­sche Online-Buchhändler wie Ama­zon freuen wer­den, inlän­di­sche weniger.

Die Geschichte des Streits um die Buch­preis­bin­dung ist lang. Ange­fan­gen hat sie 1999, als die Wett­be­werbs­kom­mis­sion die Preis­bin­dung für unzu­läs­sig erklärte. Das Bun­des­ge­richt hielt die­sen Ent­scheid 2007 auf­recht, auch der Bun­des­rat wei­gert sich, die Preis­bin­dung als wett­be­werbs­recht­lich Aus­nahme zuzulassen.

Letz­te­res wohl vor­aus­ah­nend reichte Natio­nal­rat Maitre bereits 2004 eine par­la­men­ta­ri­schen Initia­tive ein, wel­che vom Par­la­ment die Aus­ar­bei­tung eines Buch­preis­bin­dungs­ge­set­zes ver­langte. 2009 end­lich legte die Kom­mis­sion für Wirt­schaft und Abga­ben des Natio­nal­ra­tes (WAK-N) einen Bericht und einen Ent­wurf vor. Der Bun­des­rat nahm dazu Stel­lung und wies auf zahl­rei­che ver­fas­sungs­recht­li­che und inhalt­li­che Män­gel des Ent­wur­fes hin.

In der Som­mer­ses­sion 2oo9 begann die (aus­ufernde) par­la­men­ta­ri­sche Bera­tung im Natio­nal­rat: Gröss­ter Streit– und Dis­kus­si­ons­punkt war Absatz 2 von Arti­kel 2 des Ent­wur­fes (vgl. Geset­zes­fahne). Die­ser wollte expli­zit «Bücher, die auf­grund eines elek­tro­nisch abge­schlos­se­nen Ver­trags aus dem Aus­land direkt an End­ab­neh­me­rin­nen und End­ab­neh­mer in der Schweiz ver­sen­det wer­den» von der Gel­tung des Geset­zes aus­neh­men. Wäh­rend der Natio­nal­rat die Aus­nahme zunächst bei­be­hielt, wollte der Stän­de­rat diese gar auf inlän­di­sche Online-Buchhändler aus­deh­nen. Gegen diese Lösung betrie­ben Ver­le­ger und Buch­händ­ler inten­si­ves Lob­by­ing, weil — offen­sicht­lich — damit der Zweck des Geset­zes unter­lau­fen wor­den wäre. Schliess­lich wurde Absatz 2 ganz aus dem Gesetz gestri­chen, in der Mei­nung, das Gesetz würde so nun auch für aus­län­di­sche Online-Buchhändler Gel­tung haben.

Was in der Hitze des Gefechts unbe­merkt blieb: die expli­zite Aus­nahme des aus­län­di­schen Online-Buchhandels wäre schon im Ent­wurf gar nicht not­wen­dig gewe­sen, schränkt doch Art. 2 Bst. b den Gel­tungs­be­reich des Geset­zes bereits auf Bücher ein, die «gewerbs­mäs­sig in die Schweiz ein­ge­führt wer­den».  Ein pri­va­ter Schwei­zer End­ab­neh­mer, der im Aus­land ein Buch bestellt, führt die­ses zwar in die Schweiz ein, tut dies jedoch nicht gewerbs­mäs­sig; der aus­län­di­sche Online-Händler han­delt zwar gewerbs­mäs­sig, führt das Buch aber nicht in die Schweiz ein (son­dern ist, aus der Sicht sei­nes Lan­des, höchs­tens Expor­teur). Pri­vat im Aus­land bestell­ten Bücher fal­len somit nicht unter das vom Par­la­ment 2011 ver­ab­schie­det Buchpreisbindungsgesetz.

Die Befür­wor­ter des Geset­zes machen nun gel­tend, dies sei nicht so gemeint gewe­sen, son­dern es sei immer klar gewe­sen, dass auch der Ver­sand aus dem Aus­land unter das Gesetz fal­len solle. Das mag sein (es spre­chen sogar einige Voten in der par­la­men­ta­ri­schen Bera­tung für diese Ansicht), nur: am Ende geht der klare Wort­laut des Geset­zes sol­chen Mei­nungs­äus­se­run­gen vor. Es spielt keine Rolle, was nicht in das Gesetz hin­ein geschrie­ben wurde, son­dern was im Gesetz steht. (Wäre der Wort­laut unklar, könn­ten die Voten der par­la­men­ta­ri­schen Bera­tung beige­zo­gen werden.)

Die Volks­ab­stim­mung wird dem Geset­zes­text wei­tere Legi­ti­mi­tät ver­lei­hen, denn das Stimm­volk wird am 11. März 2012 über den nun vor­lie­gen­den kon­kre­ten Geset­zes­text abstim­men — und nicht dar­über, was das Par­la­ment viel­leicht wirk­lich gemeint haben könnte.

Das Par­la­ment hat 2011 also ein Buch­preis­bin­dungs­ge­setz ver­ab­schie­det, das zuerst vor allem den schwei­ze­ri­schen gegen­über dem aus­län­di­schen Online-Buchhandel benach­tei­li­gen und unter Druck set­zen wird. Mit der wei­te­ren Zunahme des Online-Handels dürf­ten sich diese Aus­wir­kun­gen auf die tra­di­tio­nel­len Buch­hand­lun­gen aus­wei­ten. Im Grunde müss­ten sich Ver­le­ger und Buch­händ­ler dem Nein-Komitee anschlies­sen, denn das Gesetz in sei­ner heu­ti­gen Form woll­ten sie offen­bar nicht.

Wei­ter­füh­rende Links:

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Da hat sich kürz­lich CVP-Präsident Chris­to­phe Dar­bel­lay mit einem — wie der Tages­an­zei­ger schreibt — «wag­hal­si­gen Ver­gleich» den Ärger und die Empö­rung ver­schie­de­ner Schwu­len– und Les­ben­or­ga­ni­sa­tio­nen zuge­zo­gen. In Bezug auf die Adop­tion von Kin­dern durch homo­se­xu­elle Paare in ein­ge­tra­ge­nen Part­ner­schaf­ten meinte Dar­bel­lay: Nur weil ein­zelne Per­so­nen das heu­tige Gesetz umgin­gen, bestehe noch kein Ände­rungs­be­darf. Schliess­lich werde Kokain auch nicht lega­li­siert, nur weil viele Leute Kokain konsumierten.

Die vor­schnelle Empö­rungs­welle — weil Dar­bel­lay die Adop­tion durch gleich­ge­schlecht­li­che Paare mit Koka­in­kon­sum gleich­ge­setzt habe — der «poli­tisch kor­rek­ten Meute» (Peter Kel­ler, Welt­wo­che 47/11, S. 12) ver­stellt nun lei­der den Blick auf das, was Dar­bel­lay tat­säch­lich sagen wollte (und gesagt hat): «Nur weil eine Sache exis­tiert, muss diese nicht auto­ma­tisch lega­li­siert wer­den.» – Das in die­sem Satz offen­barte Rechts– und Staats­ver­ständ­nis sollte einem viel mehr zu den­ken geben als der miss­ver­stan­dene Kokainvergleich:

Ver­bote und Ein­schrän­kun­gen bedür­fen kei­ner Recht­fer­ti­gung, statt­des­sen braucht man gute Gründe für eine «Lega­li­sie­rung». Eigent­lich — so dachte man wenigs­tens — müsste das in einem frei­heit­li­chen Rechts­staat doch gerade umge­kehrt sein. Dar­bel­lay wird von Kel­ler in der Welt­wo­che freund­lich sekun­diert: «Was folgt als Nächs­tes? Die Lega­li­sie­rung der Poly­ga­mie?» Ja, wieso nicht?

Nun betrifft diese Geis­tes­hal­tung nicht alle Lebens­be­rei­che: Man stelle sich vor, Dar­bel­lay und die Welt­wo­che hät­ten zu den Ban­ken und ihren Finanz­ge­schäf­ten gesagt «Nur weil eine Sache exis­tiert, muss diese nicht auto­ma­tisch lega­li­siert wer­den». Oder man stelle sich vor, der Staat würde den Unter­neh­men vor­schrei­ben, sie könn­ten nur auf eine bestimmte Art und Weise zusam­men­ar­bei­ten und aus­ser­dem nur mit einem ein­zi­gen ande­ren Unter­neh­men gleichzeitig.

Die Wirt­schafts­frei­heit ist in der Schweiz offen­bar ein viel höhe­res Gut als die per­sön­li­che Frei­heit oder die Frei­heit der Lebens­ge­stal­tung. Die ein­en­gen­den Staats­ein­griffe im Bereich der Fami­lie würde man in der Welt der Wirt­schaft vehe­ment zurück­wei­sen. Bei der Fami­lie hin­ge­gen bedarf offen­bar alles von der Norm Abwei­chende der Recht­fer­ti­gung, um erlaubt zu sein.

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Der Steueranteil der reichsten zehn Prozent in der Schweiz — Überdurchschnittlich?

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Leis­ten die Rei­chen in der Schweiz einen über­durch­schnitt­li­chen Anteil am Steu­er­auf­kom­men? Glaubt man einer in der NZZ abge­druck­ten Sta­tis­tik der OECD (01. Nov. 2011, S. 27), so tra­gen in der Schweiz die reichs­ten zehn Pro­zent nur 20,9% des Steu­er­an­teils, wäh­rend ihr Anteil am Gesamt­ein­kom­men des Lan­des aber 23,5% aus­macht. Diese Fest­stel­lung ist durch­aus bri­sant, wird doch immer […]

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Smart­vote–Resul­tat EMRK-widrige Volks­in­itia­ti­ven ungül­tig erklä­ren? Intui­tiv mag es rich­tig schei­nen, Volks­in­itia­ti­ven, die gegen die Euro­päi­sche Men­schen­rechts­kon­ven­tion (EMRK) ver­stos­sen, für ungül­tig zu erklä­ren. Ich halte dies für falsch (auch wenn Smart­vote mir dafür einen Abzug bei der Offen­heit in der Aus­sen­po­li­tik macht). Es ist dabei aber daran zu den­ken, dass ein Ver­stoss gegen die EMRK immer erst […]

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