Am 11. März 2012 stimmt das Schweizervolk über ein Buchpreisbindungsgesetz ab, über das sich vor allem ausländische Online-Buchhändler wie Amazon freuen werden, inländische weniger.
Die Geschichte des Streits um die Buchpreisbindung ist lang. Angefangen hat sie 1999, als die Wettbewerbskommission die Preisbindung für unzulässig erklärte. Das Bundesgericht hielt diesen Entscheid 2007 aufrecht, auch der Bundesrat weigert sich, die Preisbindung als wettbewerbsrechtlich Ausnahme zuzulassen.
Letzteres wohl vorausahnend reichte Nationalrat Maitre bereits 2004 eine parlamentarischen Initiative ein, welche vom Parlament die Ausarbeitung eines Buchpreisbindungsgesetzes verlangte. 2009 endlich legte die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) einen Bericht und einen Entwurf vor. Der Bundesrat nahm dazu Stellung und wies auf zahlreiche verfassungsrechtliche und inhaltliche Mängel des Entwurfes hin.
In der Sommersession 2oo9 begann die (ausufernde) parlamentarische Beratung im Nationalrat: Grösster Streit– und Diskussionspunkt war Absatz 2 von Artikel 2 des Entwurfes (vgl. Gesetzesfahne). Dieser wollte explizit «Bücher, die aufgrund eines elektronisch abgeschlossenen Vertrags aus dem Ausland direkt an Endabnehmerinnen und Endabnehmer in der Schweiz versendet werden» von der Geltung des Gesetzes ausnehmen. Während der Nationalrat die Ausnahme zunächst beibehielt, wollte der Ständerat diese gar auf inländische Online-Buchhändler ausdehnen. Gegen diese Lösung betrieben Verleger und Buchhändler intensives Lobbying, weil — offensichtlich — damit der Zweck des Gesetzes unterlaufen worden wäre. Schliesslich wurde Absatz 2 ganz aus dem Gesetz gestrichen, in der Meinung, das Gesetz würde so nun auch für ausländische Online-Buchhändler Geltung haben.
Was in der Hitze des Gefechts unbemerkt blieb: die explizite Ausnahme des ausländischen Online-Buchhandels wäre schon im Entwurf gar nicht notwendig gewesen, schränkt doch Art. 2 Bst. b den Geltungsbereich des Gesetzes bereits auf Bücher ein, die «gewerbsmässig in die Schweiz eingeführt werden». Ein privater Schweizer Endabnehmer, der im Ausland ein Buch bestellt, führt dieses zwar in die Schweiz ein, tut dies jedoch nicht gewerbsmässig; der ausländische Online-Händler handelt zwar gewerbsmässig, führt das Buch aber nicht in die Schweiz ein (sondern ist, aus der Sicht seines Landes, höchstens Exporteur). Privat im Ausland bestellten Bücher fallen somit nicht unter das vom Parlament 2011 verabschiedet Buchpreisbindungsgesetz.
Die Befürworter des Gesetzes machen nun geltend, dies sei nicht so gemeint gewesen, sondern es sei immer klar gewesen, dass auch der Versand aus dem Ausland unter das Gesetz fallen solle. Das mag sein (es sprechen sogar einige Voten in der parlamentarischen Beratung für diese Ansicht), nur: am Ende geht der klare Wortlaut des Gesetzes solchen Meinungsäusserungen vor. Es spielt keine Rolle, was nicht in das Gesetz hinein geschrieben wurde, sondern was im Gesetz steht. (Wäre der Wortlaut unklar, könnten die Voten der parlamentarischen Beratung beigezogen werden.)
Die Volksabstimmung wird dem Gesetzestext weitere Legitimität verleihen, denn das Stimmvolk wird am 11. März 2012 über den nun vorliegenden konkreten Gesetzestext abstimmen — und nicht darüber, was das Parlament vielleicht wirklich gemeint haben könnte.
Das Parlament hat 2011 also ein Buchpreisbindungsgesetz verabschiedet, das zuerst vor allem den schweizerischen gegenüber dem ausländischen Online-Buchhandel benachteiligen und unter Druck setzen wird. Mit der weiteren Zunahme des Online-Handels dürften sich diese Auswirkungen auf die traditionellen Buchhandlungen ausweiten. Im Grunde müssten sich Verleger und Buchhändler dem Nein-Komitee anschliessen, denn das Gesetz in seiner heutigen Form wollten sie offenbar nicht.
Weiterführende Links:
- Widersprüchliches zur Buchpreisbindung (NZZ Online, 25. Januar 2012)
- Caselaw, Konsumentenrecht (Dr. iur. Bernhard Maag)
- Eine Schwäche des Milizparlaments (Tagesanzeiger.ch, 26. Januar 2012)
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